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HkRNDV

§ 32Löschung von Herkunftsnachweisen

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn
1.
der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,
2.
diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder
3.
dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.
Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden.
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.
(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 33 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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