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HKohlStiftG

§ 6Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Ein bindendes Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. verfügen über bindende Vorschlagsrechte für je zwei Mitglieder des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0489eb6cb59e1701c8b877877ca46f97a1f32892e7d22baab0e166d40fc8b658

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