Zum Gesetzesinhalt

HHG

§ 9bZusätzliche Eingliederungshilfen

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20.250 Deutsche Mark begrenzt. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 838;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004980955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 129fc9e2c933b7fa6f81729b2b9c4725b3831b4a5b3af88c43b8d4bd34a6aa59

XML-Quelle beim Herausgeber