HGBEG
Art 46
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62f7e65747efc0f5b34567a099679da12e153d35458d22be70acb4dd8b1823a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 319 HGBAuswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
„… Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Ges …“
- § 323 HGBVerantwortlichkeit des Abschlußprüfers
„… mensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. Dezem …“