HGBEG
Art 37
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
- 1.
- nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und
- 2.
- die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62f7e65747efc0f5b34567a099679da12e153d35458d22be70acb4dd8b1823a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28 HGB
„… der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstand …“