HGB
§ 577Höhe des Bergelohns
- 1.
- der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
- 2.
- die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);
- 3.
- das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
- 4.
- Art und Erheblichkeit der Gefahr;
- 5.
- die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben;
- 6.
- die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
- 7.
- die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
- 8.
- die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
- 9.
- die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
- 10.
- die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944