HGB
§ 408Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- 1.
- Ort und Tag der Ausstellung;
- 2.
- Name und Anschrift des Absenders;
- 3.
- Name und Anschrift des Frachtführers;
- 4.
- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
- 5.
- Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
- 6.
- die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- 7.
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
- 8.
- das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- 9.
- die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
- 10.
- den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
- 11.
- Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
- 12.
- eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944