HGB
§ 341wOffenlegung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… chts nach § 6 Abs. 1 TKG .......... 110,00 € 1435 eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB .......... 65,00 € 1436 eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG .......... 55,00 € 1 …“
- § 120 WpHGBußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
„… n Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder entgegen § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 341w des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü …“