HGB
§ 319a(weggefallen)
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 48 DMBilGBußgeldvorschriften
„… er nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf. (3) …“
- Art 58 HGBEG
„… etzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäf …“