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HGB

§ 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Handelsgesetzbuch

(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 375 FamFGUnternehmensrechtliche Verfahren

    „… rsengesetzes, 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes, 17. § 736a Absatz 1 und …“

  • § 17 RPflGRegistersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

    „… er freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in a) § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, b) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, c) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 …“