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HG 2026

§ 1Feststellung des Haushaltsplans

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524 540 138 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 509 765 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58 067 704 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34 803 623 000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1570A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1a78cc70230e8381b105b4e9609153f53d76b179e1ce2a3244eba3d7ab8c230

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