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§ 2Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 9.11.1992 I 1853

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013360991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f71cc176059a220fbb5561720c616b76e4b5bc86ae858cbca09dd1d79c618123

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