HeizkostenV
§ 6Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
- 1.
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
- 2.
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
- 1.
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- 2.
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
- 3.
- aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002610981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7374e0d15f556687cf5fef465f88ebdb57df02c22793962688ce280d9bcbb3c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 CO2KostAufGAnwendungsbereich
„… e Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser auf die Nutzer eines Gebäudes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung sowie rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. (6) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 auch für den Einsatz von Brennstoffe …“