(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl beliefert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstellung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.
(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.
(3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheinigung liefern.
(4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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