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HeizölLBV

§ 12Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl beliefert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstellung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.
(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.
(3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheinigung liefern.
(4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005360982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d17f09d8d2e0ed951cb6e7c3464f1e093a73436702ab15e7f2c473e1a18210d

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