HeimsicherungsV
§ 20Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
- 2.
- Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
- 3.
- der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 5.
- entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
- 6.
- einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
- 8.
- entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.
Stand: Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 428ff92387f43ae942fe8d936f5bb78be97428eb801027f6a4eba45bab67a1f4