Zum Gesetzesinhalt

HeimPersV

§ 11Befreiungen

Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines Heims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.1998 I 1506

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49ee95121858c9b089e6fe51c789ea269c49c2af723f96453b48da28f451c2f6

XML-Quelle beim Herausgeber