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HeimMindBauV

§ 24Funktions- und Zubehörräume

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müssen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher Zahl vorhanden sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.1983 I 550

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90d029cde8c9c6cd6793113cc7eeadc307c19d26934bd605a77a581100fa8505

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