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HeimGÄndG 2

Art 2Neufassung des Heimgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfb23580a9e3cf13f046598e47d5399138a0384a463ba22cc9f13f86b94ad8e4

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