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HeimG

§ 25aErprobungsregelungen

Heimgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger von den Anforderungen des § 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018730974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8f6cc123b1f47dc93e59c6fc3b9f0a0ab35374a07fc7dfba4f2e3c17e0d462

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