(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
1.
die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2.
Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3.
Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt,
4.
gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319
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