Zum Gesetzesinhalt

HeimG

§ 19Untersagung

Heimgesetz

(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
1.
die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2.
Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3.
Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Verbot beschäftigt,
4.
gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018730974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed8f6cc123b1f47dc93e59c6fc3b9f0a0ab35374a07fc7dfba4f2e3c17e0d462

XML-Quelle beim Herausgeber