HeilprGDV 1
§ 2
- a)
- wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- b)
- wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- d)
- wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- f)
- wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
- g)
- wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- h)
- wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
- i)
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191
Sonst: Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002590939
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f722c05d6ee63d04d3b28fe08f425890b19842070a2115a6ff2d2ab3c83c7072