HWG
§ 12
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
- 1.
- die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
- 2.
- die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
- 1.
- Verfahren oder Behandlungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
- 2.
- Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten,
- 3.
- die Durchführung von Testungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes und
- 4.
- die Durchführung von Testungen aufgrund einer nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4b91bc7e5b76f3c6ba1c3e9489058238e41a180791f47d5999b5fbc8b1fc670