HWG
Anlage(zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
- 1.
- Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
- 2.
- bösartige Neubildungen,
- 3.
- Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
- 4.
- krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
- 1.
- Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
- 2.
- bösartige Neubildungen,
- 3.
- bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
- 4.
- Kolik bei Pferden und Rindern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 I 3068;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4b91bc7e5b76f3c6ba1c3e9489058238e41a180791f47d5999b5fbc8b1fc670