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HRV

§ 41

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

(1) Wird bei dem Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns oder bei dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft die bisherige Firma nicht fortgeführt und die neue Firma unter einer neuen Nummer auf einem anderen Registerblatt eingetragen, so ist der Eintritt in Spalte 5 des Registers bei der bisherigen und bei der neuen Firma zu vermerken. Dasselbe gilt von einer von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichenden Vereinbarung.
(2) Auf jedem Registerblatt ist auf das andere in Spalte "Bemerkungen" zu verweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR705150937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28 HGB

    „… des Registers bei der bisherigen und bei der neuen Firma zu vermerken. Dasselbe gilt von einer von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichenden Vereinbarung. (2) Auf jedem Registerblatt ist auf das andere in Spalte "Bemerkungen" zu verweisen.“