(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.
(2) Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.
(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.
(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
(5) Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 10 HGBBekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
„(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen …“
§ 9 HGBEinsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
„… chungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes …“
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