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HRV

§ 26Änderung eingetragener Angaben

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR705150937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 784dcfb0eecafe9032f9bcddb4b8643111fbf74b39c409b9e8619c60f5d917a1

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