HdlFachwPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
- 2.
- Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
- 3.
- Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
- 4.
- Anwenden von Controllinginstrumenten,
- 5.
- Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
- 6.
- Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
- 7.
- Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
- 8.
- Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
- 9.
- Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
- 10.
- Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
- 11.
- Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
- 12.
- Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
- 13.
- Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
Stand: Geändert durch Art. 73 V v. 9.12.2019 I 2153
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-4 v. 17.1.2006 I 59 (HandelsfachwPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR052700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5a8d13609b7e4d7c62b6431bb74f4b9239e67a788e6abad4945b0254a3d66da