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HdlFachwPrV

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
1.
Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
2.
Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
3.
Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
4.
Anwenden von Controllinginstrumenten,
5.
Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
6.
Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
7.
Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
8.
Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
9.
Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
10.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
11.
Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
12.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
13.
Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 73 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-4 v. 17.1.2006 I 59 (HandelsfachwPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5a8d13609b7e4d7c62b6431bb74f4b9239e67a788e6abad4945b0254a3d66da

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