HdlDlStatG
§ 9Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
- 1.
- Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:
- a)
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember,
- b)
- Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember;
- 2.
- Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:
- a)
- Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,
- b)
- Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
- c)
- gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
- 3.
- Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:
- a)
- Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,
- b)
- Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
- c)
- Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
- d)
- Umsätze nach Art der Tätigkeit,
- e)
- Handelsumsätze nach Produktarten,
- f)
- Aufwendungen nach Arten,
- g)
- Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,
- h)
- Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
- i)
- Steuern, Abgaben und Subventionen;
- 4.
- Investitionen:
- a)
- Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,
- b)
- Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.
- 1.
- Gesamtumsätze oder -einnahmen,
- 2.
- Gesamtzahl der tätigen Personen,
- 3.
- Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie
- 4.
- gesamte Investitionen.
- 1.
- jährlich für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
- b)
- des Abschnitts K, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- c)
- des Abschnitts K, Abteilung 63 – Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen,
- d)
- des Abschnitts N, Gruppe 73.1 – Werbung,
- e)
- des Abschnitts O, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
- 2.
- alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts N, Gruppe 71.1 – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros,
- b)
- des Abschnitts N, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- c)
- des Abschnitts N, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung;
- 3.
- alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige
- a)
- des Abschnitts N, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
- b)
- des Abschnitts N, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
- c)
- des Abschnitts N, Gruppe 70.2 – Unternehmensberatung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dce5571aedc61f686023057ce8176fb71230a4520345066ebd8ae3779597ddd7