Zum Gesetzesinhalt

HdlDlStatG

§ 10Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dce5571aedc61f686023057ce8176fb71230a4520345066ebd8ae3779597ddd7

XML-Quelle beim Herausgeber