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HdlDlStatG

§ 4Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dce5571aedc61f686023057ce8176fb71230a4520345066ebd8ae3779597ddd7

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