HBeglG 1991
Art 9Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990
Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013140991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 217af284b6bd3f774debbf829a35c0edd27548a75843bf0c582325ffdc9153bb