(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündigung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, findet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in Kraft.
(8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am 1. April 1984 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 104 SGB XAnspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
„… erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündigung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, findet § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. (6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Art …“
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