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HBegleitG 1984

Art 34Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe

(1)
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015320983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5136c6f5ed47162a47a3475d57d64b62aa8a52d152837adda2c5722379dc722

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