(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978 (BGBl. I S. 445), und die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), geändert durch Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. I S. 342), werden aufgehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vorschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 895) sinngemäß.
(3) Anstelle der in § 7a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Graduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen.
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§ 20 GFVFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
„… gsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen.“
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