(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
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