HBankDVDV
§ 20Organisation der Laufbahnprüfung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
- 2.
- sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
- 3.
- die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,
- 4.
- über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
- 5.
- die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
- 6.
- über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
- 7.
- für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,
- 8.
- für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,
- 9.
- das Abschlusszeugnis zu erteilen,
- 10.
- den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,
- 11.
- die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und
- 12.
- die Prüfungsakte aufzubewahren.
Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333100017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13a5c8b4b4c4a1024281c46da267310bd29d8ea40302c00a329dd94c643b1a9