HBankDVDV
§ 15Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
- 2.
- für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-3 v. 28.8.2012 I 1858 (HBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR333100017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13a5c8b4b4c4a1024281c46da267310bd29d8ea40302c00a329dd94c643b1a9