HaWiAusbV
§ 8Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
- 1.
- die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
- 3.
- Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,
- 4.
- hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,
- 5.
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,
- 6.
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
- 7.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6