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HaWiAusbV

§ 8Prüfungsbereich

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,
2.
Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,
3.
Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen und zu reinigen,
4.
hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen durchzuführen,
5.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung umzusetzen,
6.
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung zu begründen.
(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6

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