HaWiAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- personenbetreuende Dienstleistungen,
- b)
- serviceorientierte Dienstleistungen oder
- c)
- ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
- 2.
- hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,
- 3.
- hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,
- 4.
- Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,
- 5.
- Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,
- 6.
- Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,
- 7.
- hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,
- 8.
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,
- 9.
- hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,
- 10.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 11.
- Hygienemaßnahmen durchführen,
- 12.
- im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie
- 13.
- mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.
- 1.
- im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,
- 2.
- im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder
- 3.
- im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz sowie
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6