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HaWiAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  6Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§  9Zeitpunkt
§ 10Inhalt
§ 11Prüfungsbereiche
§ 12Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
§ 13Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
§ 14Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
§ 15Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e75f7c290b046c871ecb79f1db114b3f46197003c78775ef9fb00a25f6a810f6

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