HArchDVDV
§ 2Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
- 1.
- die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und
- 2.
- die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e