HaldeRlAnO
§ 28Ordnungsstrafbestimmungen
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers,
- b)
- den Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder
- c)
- den Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind,
- a)
- abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und Restlöchern betritt oder
- b)
- Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restlöchern verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt.
- a)
- ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
- b)
- die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder
- c)
- wenn eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
- a)
- durch die für die unmittelbare Kontrolle der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und
- b)
- durch die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234