HaldeRlAnO
§ 2
Anordnung über Halden und Restlöcher
- a)
- Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,
- b)
- Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden,
- c)
- gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003010980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9681b05a7664ff84461726a401ae3c5b194110f7f38aa8e5904051c96c3d234