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HalblSchV

§ 8Übergangsregelung für künftige Änderungen

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a939b2332ca2b0a5bed18c8c67ed9c6022d1b808e3e8ec40a3740bfaa6cac3

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