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HalblSchG

(XXXX) §§ 12 bis 16

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 10.8.2021 I 3490

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022940987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0a6abbb474c98ef3869ecad048e4ea5bceaf94044d162617a1eea7539aaba6a

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