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HAGDV 1

§ 3Vorsitzender

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.
(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. Soweit die Oberste Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuß im Rahmen der gefaßten Beschlüsse. Er hat dem Heimarbeitsausschuß in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlaßte Mitteilung zu machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005110951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21ee1c7483d16b8e964af25d2fa5eb4bec31788e7148f4d48388498a23c449e6

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