Zum Gesetzesinhalt

HAG

§ 16

Heimarbeitsgesetz

(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, daß Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überläßt, nicht gefährdet werden.
(2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001910951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eca58a8e71e2f334f82431debae5a5b99176e86e07c91ced155c174136a7eda

XML-Quelle beim Herausgeber