HafenSchAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Information und Kommunikation,
- 7.
- Logistische Prozesse,
- 8.
- Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
- 9.
- Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
- 10.
- Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
- 11.
- Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
- 12.
- Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1276cbd0e230fd7fa95c9f1aec11d6e51f2d0d4c41e546dc1434acc3c620ffd3