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HafenSchAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
Information und Kommunikation,
7.
Logistische Prozesse,
8.
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
9.
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
10.
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
11.
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
12.
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1276cbd0e230fd7fa95c9f1aec11d6e51f2d0d4c41e546dc1434acc3c620ffd3

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