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HafenSchAusbV

§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1276cbd0e230fd7fa95c9f1aec11d6e51f2d0d4c41e546dc1434acc3c620ffd3

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