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HafenlogAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Durchführen einer Containerinspektion,
2.
Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
3.
Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
4.
Einlagern von Gütern.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten. Durch die Durchführung der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel, technische Unterlagen sowie Informations-, Kommunikations- und Dokumentationssysteme nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz anwenden sowie kundenorientiert handeln kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021300006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 131ea53f123f7ac6850d0dd29a49b62953f31f121c32b3aa859c233d96dcebf3

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